Eine Düsseldorfer Tabelle 2014 wird es erst im Laufe des Jahres geben und nicht bereits zum 1. Januar 2014. Gemäß § 1612a BGB richtet sich der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kids nach dem „doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 5 S. 1 EStG“. Nach dem letzten Existenzminimumsbericht ist eine Erhöhung des Kinderfreibetrages spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2014 verfassungsrechtlich notwendig. Folglich muss § 32 EStG geändert werden. Ohne die Erhöhung des Kinderfreibetrages wird es keine neue Düsseldorfer Tabelle geben, da dieser untrennbar mit dem Mindestunterhalt und damit für die Unterhaltsleitlinien verbunden ist.
Die Selbstbehaltssätze sollen jedoch schon zuvor angehoben werden. Wann die Düsseldorfer Tabelle 2014 erscheint, ist gegenwärtig unklar, zumal im Koalitionsvertrag die Erhöhung des Kindergeldfreibetrages nicht geregelt ist.