Die Vertreter der Oberlandesgerichte und die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. haben die Selbstbehaltssätze für Unterhaltspflichtige in der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2015 erhöht. Dies ist Folge der weiteren Anhebung des sozialrechtlichen Regelbedarfs zum Jahreswechsel, deren Struktur bereits 2012 beschlossen wurde.
Der Kindesunterhalt selbst hingegen konnte aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages soll erst im Laufe des Jahres erfolgen. Solange bleibt es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen. Nur die Bedarfskontrollbeträge in der Düsseldorfer Tabelle 2015 wurden entsprechend der Selbstbehalte angehoben.
Der Selbstbehalt bestimmt, wie viel dem Unterhaltspflichtigen vom eigenen Einkommen verbleiben muss. Dies bedeutet, dass Unterhaltsberechtigte im sogenannten Mangelfall weniger Geld bekommen.
Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000 Euro auf 1.080 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 Euro auf 880 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV”) zum 1. Januar 2015.
Auch die Selbstbehalte der zum Unterhalt Verpflichteten gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gemäß §§ 1361 und 1570 ff. BGB, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen werden angehoben. Sie betragen ab 2015, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben bzw. 21 Jahre alt sind 1.300 €, gegenüber dem geschiedenen Ehepartner oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 1.200 € und gegenüber unterhaltsbedürftigen Eltern 1.800 €.
Neue Selbstbehaltssätze zum 1. Januar 2015:
ab 2015 | Warmmiete be-rücksichtigt mit | 2013 u. 2014 | |
Notwendiger Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) | |||
– erwerbstätig – nicht erwerbstätig |
1.080 Euro 880 Euro |
380 Euro 380 Euro |
1.000 Euro 800 Euro |
Angemessener Selbstbehalt | |||
minderjährige u. volljährige Kinder | 1.300 Euro | 480 Euro | 1.200 Euro |
Mindestselbstbehalt ggü. getrennt lebendem u. geschiedenem Ehegatten |
1.200 Euro | 430 Euro | 1.100 Euro |
Mutter/Vater nichteheliches Kind |
1.200 Euro | 430 Euro | 1.100 Euro |
Elternunterhalt (Sockelbetrag) |
1.800 Euro | 480 Euro | 1.600 Euro |
Notwendiger Eigenbedarf | |||
des berechtigten Ehegatten – erwerbstätig – nicht erwerbstätig |
1.080 Euro 880 Euro |
380 Euro 380 Euro |
1.000 Euro 800 Euro |
Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes |
880 Euro | 380 Euro | 800 Euro |
Monatl. notwend. Eigenbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden od. geschied. Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht: | |||
– ggü. nachrangig geschiedenen Ehegatten – ggü. nicht privilegierten volljährigen Kindern – ggü. Eltern des Unterhaltspflichtigen |
1.200 Euro
1.300 Euro 1.800 Euro |
1.100 Euro
1.200 Euro 1.600 Euro |
|
Monatl. notwend. Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht: | |||
– ggü. nachrangig geschiedenen Ehegatten – ggü. nicht privilegierten volljährigen Kindern – ggü. Eltern des Unterhaltspflichtigen |
960 Euro
1.040 Euro 1.440 Euro |
380 Euro | 880 Euro
960 Euro 1.280 Euro |