Schenkungswiderruf wegen groben Undanks setzt nachhaltiges und rücksichtsloses Hinwegsetzen des Beschenkten über offenkundige Interessen des Schenkers voraus, bei Zufügung eines schweren wirtschaftlichen Schadens und dadurch Missbrauch dessen Vertrauens (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2019, Az. 26 0 146/18).
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückübereignung eines Gartengrundstücks in Anspruch. Zwischen den Parteien entstand eine enge Freundschaft, in deren Zuge die Klägerin den Beklagten Ende 2017 ein Gartengrundstück schenkte. Sie behielt sich ein lebzeitiges Mitbenutzungsrecht vor.
Die Klägerin verfolgte in der zweiten Jahreshälfte 2017 die Absicht, eine in ihrem Alleineigentum befindliche Maisonettewohnung zu veräußern. Die Beklagten unterstützten sie hierbei unverbindlich. Die Klägerin hatte im selben Haus noch eine weitere Wohnung und einen Tiefgaragenstellplatz. Ende 2017 beauftragte die Klägerin einen Makler mit der Veräußerung der Wohnung. Sie wies diesen an, dass er sich im Zusammenhang mit den Veräußerungsaktivitäten ausschließlich an die Beklagten – und nicht an die Klägerin – wenden sollte. Hintergrund dieser Übereinkunft waren Pläne der Klägerin, sich längerfristig im Ausland aufzuhalten. In der Folgezeit kam es im Kontext des anzubahnenden Wohnungsverkaufs zu Unklarheiten und Unstimmigkeiten zwischen den Parteien und dem Makler. Diese betrafen insbesondere die Frage, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen die Wohnung der Klägerin im Verbund mit einem Tiefgaragenstellplatz im selben Haus zu verkaufen sei. Schließlich geriet der Verkaufsprozess ins Stocken. Ende Februar 2018 entzog die Klägerin den Beklagten das Vertrauen und widerrief den Schenkungsvertrag mit dem Gartengrundstück wegen groben Undanks. Die Beklagten hätten beim Verkaufsprozess abredewidrig und aus eigennützigen Motiven versucht, einen Verkauf des Stellplatzes zu verhindern. Hierdurch hätte sich der Verkauf der Wohnung verzögert und Interessenten seien abgesprungen. Durch eine faktische Sabotage des Verkaufsprozesses hätten die Beklagten sich eigene finanzielle Vorteile verschaffen wollen, in dem sie selbst auf den Stellplatz spekuliert hätten. Die Beklagten hingegen führten die von der Klägerin beanstandeten Verzögerungen im Verkaufsprozess auf diese selbst zurück. Insbesondere hätte die Klägerin entgegen ihren ursprünglichen Überlegungen jedenfalls zeitweise wieder Abstand davon genommen, den Stellplatz mit zu verkaufen. Die Beklagten hätten die Wünsche der Klägerin lediglich an den Makler übermittelt und sich auch im Übrigen nicht abredewidrig verhalten oder zum Nachteil der Klägerin agiert.
Das Landgericht Stuttgart entschied, dass die Klägerin das streitgegenständliche Gartengrundstück nicht von den Beklagten herausverlangen kann, weil die Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs nicht vorliegen würden. Insoweit sei es der Klägerin nicht gelungen, eine schwere Verfehlung der Beklagten ihr gegenüber im Sinne von § 530 BGB, die auf groben Undank der Beklagten schließen lassen würde, nachzuweisen.
In der nachfolgenden – verkürzt und bearbeiteten – Urteilsbegründung führt das Landgericht Stuttgart wie folgt aus:
Voraussetzung ist eine schwere Verfehlung, die den groben Undank des Beschenkten ausdrückt und als solcher beim Schenker empfunden wird. Bei der diesbezüglichen Bewertung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen; insbesondere sind dabei das Verhalten beider Parteien, das Motiv der Schenkung und die Intensität der Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zu berücksichtigen. Die schwere Verfehlung setzt sich hierbei nach ständiger Rechtsprechung aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente zusammen. Objektiv muss eine gewisse Intensität der Verfehlung vorliegen, die subjektiv einer tadelnswerten Gesinnung entspringt. Äußert sich die Verfehlung insoweit, als dass sie gerade Ausdruck dessen ist, dass der Beschenkte die Dankbarkeit, die der Schenker erwarten kann, in erheblichem Maße vermissen lässt, ist die Voraussetzung für einen Widerruf der Schenkung indiziert. Hierbei muss keine objektive Rechtswidrigkeit der Verfehlung vorliegen, sondern es genügt eine moralische Vorwerfbarkeit.
Die nach dem Vorstehenden überaus hohen Anforderungen an einen Widerruf gemäß § 530 BGB hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht. Wenn die Klägerin den Beklagten das streitgegenständliche Gartengrundstück zum Jahresende 2017 bei noch andauerndem Wohnungsverkaufsprozess geschenkt und überschrieben hat, spricht objektiv viel dafür, dass diese gehaltvolle Schenkung im ersten Freundschaftsjahr von Dankbarkeit für erfahrene Zuwendung und Hoffnung auf künftige Unterstützung motiviert war.
Das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten im Zuge des Wohnungsverkaufsprozesses ist an dieser objektiven Motivationslage zu messen. Auf der Grundlage der ausführlichen, stringenten und zur gerichtlichen Überzeugung objektiven Schilderungen des Maklers ergeben sich insoweit zwar Anhaltspunkte für ein teilweise destruktives und nicht ausschließbar auch eigennütziges Verhalten der Beklagten; der Nachweis einer schweren Verfehlung der Beklagten ihr gegenüber ist der Klägerin aber nicht gelungen. Die Vernehmung des Maklers und die informatorischen Einlassungen der Beklagten haben durchaus Anhaltspunkte insbesondere dafür ergeben, dass die Beklagten bei der Abstimmung des Verkaufsprozesses zwischen der Klägerin und dem Zeugen nachlässig und widersprüchlich agiert haben; das Gericht hält es für wahrscheinlich, dass die Beklagten der Klägerin Informationen sowohl über die Quantität der am Kauf der Wohnung Interessierten als auch über die Relevanz des Stellplatzes für einen erfolgreichen Wohnungsverkauf vorenthalten haben. Für das Gericht war objektiv nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Beklagten mit einer „Sabotage“ des Verkaufsprozesses erstrebt haben sollten. Insoweit mussten die Beklagten – wie auch geschehen – damit rechnen, dass die Klägerin den Verkaufsprozess bei Erfolglosigkeit wieder an sich ziehen würde. Ferner wäre es den Beklagten objektiv nicht möglich gewesen, die Wohnung der Klägerin – an der Klägerin vorbei – ohne Stellplatz zu veräußern, weil die Klägerin notwendigerweise in die Veräußerung zu involvieren war und spätestens in diesem Zusammenhang Kenntnis von den konkreten Verkaufsmodalitäten erlangt hätte. Schließlich hat die Klägerin sowohl die Wohnung als auch den Stellplatz nach ihren eigenen informatorischen Einlassungen im Verfahren letztlich ohne objektiv nennenswerte weitere Mühen innerhalb des mit dem Makler geschlossenen Vertrages im Rahmen ihrer ursprünglichen finanziellen Vorstellungen veräußert.
Im Ergebnis erkennt die Rechtsprechung durchaus an, dass es im Anwendungsbereich von § 530 BGB Sachverhaltskonstellationen geben kann, in denen das bloße Handeln gegen die Interessen des Schenkers für die Annahme groben Undanks genügen kann. Die von der Rechtsprechung diesbezüglich als genügend erachteten Fälle sind jedoch von objektiv ungleich schwererem Gewicht als der Hiesige. Insbesondere muss sich der Beschenkte nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung nachhaltig und rücksichtslos über die offenkundigen Interessen des Schenkers hinwegsetzen, hierdurch dem Schenker schweren wirtschaftlichen Schaden zufügen und schlussendlich dadurch dessen Vertrauen missbrauchen. Vorliegend ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden wäre. Außerdem ist kein in besonderem Maße rücksichtsloses oder nachhaltig gegen die Interessen der Klägerin gerichtetes Verhalten nachgewiesen worden. Dass der Verkaufsprozess aus Sicht der Klägerin insgesamt unbefriedigend verlaufen ist und die Beanstandungen der Klägerin insoweit auch jedenfalls teilweise den Beklagten zugerechnet werden können, genügt bereits als solches nicht für die Annahme der Voraussetzungen von § 530 BGB. Umso weniger muss dies in der hiesigen Sachverhaltskonstellation gelten, in der die streitgegenständliche Schenkung – wenn überhaupt – in allenfalls nachrangigem Zusammenhang zum beabsichtigten Wohnungsverkauf der Klägerin stand. Nach alledem ist der Klägerin ein Schenkungswiderruf nach § 530 BGB von Rechts wegen verwehrt.
§ 313 BGB ist bereits deshalb nicht einschlägig, da die streitgegenständliche Schenkung jedenfalls auch Anlass in zurückliegendem Verhalten der Beklagten hatte. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist überdies in der Regel unbeachtlich, wenn ein Vertrag wie hier bereits vollständig abgewickelt war. Für die Annahme eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Klägerin den konkreten Zweck der streitgegenständlichen Schenkung bereits nicht hinreichend spezifiziert.