Grundstücksgeschäfte mit von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht zulässig
Der Bundesgerichtshof hat – wie am 15. März 2021 bekannt wurde – durch Beschluss vom 12. November 2020 (V ZB 148/19) entschieden, dass die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG den Anforderungen des § 29 GBO genügt.
Nach den Karlsruher Richtern liegt eine Vorsorgevollmacht i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist. Rechtssicherheit besteht nunmehr auch darüber, dass die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG sich auch auf Vorsorgevollmachten erstreckt, die über den Tod hinaus Gültigkeit haben sollen (sog. transmortale Vollmacht).
Seit einigen Jahren ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Mehrere Gerichte, hierunter das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 14.09.2015, 11 Wx 71/15) waren der Auffassung, dass die Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde für den Einsatz bei Grundstücksgeschäften ausreicht. Das OLG Köln (Beschl. v. 30.10.2019, 2 Wx 327/19) war zuletzt anderer Auffassung und begründete dies insbesondere damit, dass die Eintragungsunterlagen dem Grundbuchamt in besonderer Form nachzuweisen seien. Eine Eintragung solle demnach nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Für derartige Urkunden sei erforderlich, dass die Behörde oder Urkundsperson zur Ausstellung der Urkunde sachlich zuständig sei, d.h. die Grenzen ihrer Amtsbefugnisse nicht überschreite. Die Kölner Richter waren der Ansicht, dass die von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmachten den Anforderungen des § 29 GBO nicht genügen, sodass sich nunmehr der Bundesgerichtshof mit der Sache beschäftigen musste.
Ausgangspunkt war, dass ein Mann mittels transmortaler Vorsorgevollmacht zwei Personen jeweils einzeln bevollmächtigte und er seine Unterschrift durch die Betreuungsbehörde beglaubigen ließ. Die Bevollmächtigten sollten auch Grundstücksgeschäfte vornehmen dürfen. Nach dem Tod des Vollmachtgebers wollte ein Bevollmächtigter den Grundbesitz unentgeltlich auf den anderen Bevollmächtigten übertragen. Dem Grundbuchamt Bonn genügte die vorgelegte Vollmacht nicht. Es war der Auffassung, dass die öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB nicht der öffentlichen Beglaubigung nach § 6 BtBG entsprechen würde. Der Gesetzgeber würde sie nicht als gleichwertig ansehen. Das OLG Köln schloss sich der Argumentation an und wandte noch weitere Bedenken ein.
Der Bundesgerichtshof befand nun, dass der Gesetzgeber durch die nachträgliche Einfügung des Wortes „öffentlich“ im Betreuungsbehördengesetz selbst die Vergleichbarkeit mit anderen Arten der Beglaubigung unterstrichen hätte. Die Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde sei für die über den Tod hinauswirkende Vorsorgevollmacht anzunehmen, weil der Wille des Gesetzgebers, die Vorsorgevollmacht auf diesem Wege bürgernah und kostengünstig auszugestalten und damit zu verbreiten, andernfalls nur unzureichend umgesetzt wäre. Könnte eine bei der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht nicht über den Tod hinaus wirksam sein, wäre sie in ihren Wirkungen und ihrer Reichweite einer durch einen Notar beglaubigten Vollmacht deutlich unterlegen und würde damit gerade nicht die gewünschte Verbreitung finden. Entgegen der Auffassung des OLG Köln sah der BGH auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BtBG.
Nach dem bisherigen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ soll die Wirkung der Beglaubigung einer Vollmacht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG-Entwurf künftig mit dem Tod des Vollmachtgebers enden.