Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Unterhaltssätze für Kinder, die in einem getrennten Haushalt leben. Für alle Anspruchsberechtigten gibt es einige Neuerungen, die ab 2021 in Kraft treten und somit unbedingt beachtet werden müssen. Wir von der Kanzlei Frank Felix Höfer in Stuttgart erklären, welche Änderungen beschlossen sind und welche Konsequenzen diese mit sich bringen.
Das definiert die Düsseldorfer Tabelle
Damit für Kinder in getrennt lebenden Haushalten ein unbeschwertes Bestreiten des Lebensunterhalts möglich ist und der alleinstehende Elternteil entlastet wird, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf Leitlinien für die Höhe des Kindesunterhalts festgelegt. In Abstimmung mit dem Familiengericht werden diese Leitlinien regelmäßig überarbeitet und angepasst. Umgangssprachlich werden diese Richtlinien auch als Düsseldorfer Tabelle bezeichnet. Folgende Ziele verfolgt die Vorgabe:
- Standardisierte Regelungen des Kindes- und Elternunterhalts
- Gerechte Gestaltung der Unterhaltszahlungen
- Festlegung der Rahmenbedingungen der Unterhaltspflicht
Die einheitliche Regelung erleichtert es anspruchsberechtigten Kindern, ihre Ansprüche geltend zu machen und die Höhe des Unterhalts klar zu beziffern. Es gibt mehrere Einflussfaktoren, die zur Bestimmung des Kindesunterhalts herangezogen werden. Dazu gehören:
- Das Alter des Kindes
- Das Einkommen der Eltern
- Die Lebensumstände des Kindes (Ausbildung, Studium, Wohnort bei einem Elternteil)
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Diese Inhalte hat die Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle regelt klar die Bedingungen des Kindesunterhalts. Hierzu gehört nicht nur die Höhe des Tagessatzes gestaffelt nach dem Alter des Kindes, sondern auch welche weiteren Verpflichtungen mit dem Unterhalt einhergehen. So sind beispielsweise auch Hartz-IV-Empfänger durchaus zum Unterhalt verpflichtet. Die Forderungen verfallen nicht durch den Erhalt von Sozialleistungen und können auch im Nachhinein bis zu 30 Jahre noch geltend gemacht werden. Die Unterhaltsvorschusskasse leistet während des Erhalts der Sozialleistungen hierzu einen Vorschuss an das unterhaltsberechtigte Kind.
Der Unterhaltsanspruch besteht bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres und kann bei Ausübung einer Ausbildung oder eines Studiums auch bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Spätestens alle zwei Jahre werden die Art der Berechnung und die Höhe des Kindesunterhalts überprüft und bei Bedarf angepasst. So ergaben sich auch Änderungen, die zum 01.01.2021 und 01.01.2022 in Kraft treten.
Diese Änderungen sind zum 01.01.2021 bei der Düsseldorfer Tabelle gültig
Zum Beginn des Jahres 2021 hat sich die Höhe des Mindestunterhalts erhöht. Hierzu wird den steigenden Kosten für den Lebensunterhalt Rechnung getragen. In der ersten Altersstufe bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres steigt der Anspruch von 369 auf 387 Euro. Zwischen dem siebten und zwölften Lebensjahr können sogar 434 statt bisher 424 Euro geltend gemacht werden. Ab dem dreizehnten Lebensjahr fallen 508 statt 497 Euro für den oder die Unterhaltspflichtige als monatliche Zahlung an. Dieser Mindestunterhalt beeinflusst nicht höhere Ansprüche, wie sie bei höheren Einkommen eingefordert werden können.
Mit einem Fachanwalt für Familienrecht kann die Unterhaltsforderung ermittelt werden
In jedem Fall ist es anzuraten, dass Anspruchsberechtigte einen Fachanwalt für Familienrecht wie von unserer Kanzlei Frank Felix Höfer zurate ziehen, um die korrekten Ansprüche ermitteln und einfordern zu können. Speziell wenn es zu Konflikten zwischen den Anspruchsstellern oder Anspruchstellerinnen und unterhaltspflichtigen Personen kommt, erleichtert das Einschalten eines Fachanwalts den Ablauf erheblich. Zudem lässt sich bei Bedarf auch ein Anspruch gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse geltend machen, der den Ausfall der Unterhaltszahlungen zum Nachteil des Kindes verhindern soll.