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Düsseldorfer Tabelle 2022

Das OLG Düsseldorf hat die zum 1. Januar 2022 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 €.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Da sich die Beteiligten auch in 2021 pandemiebedingt digital abstimmen mussten, beschränken sich die Anpassungen der Tabelle gegenüber 2021 auf die dringend gebotenen Änderungen.

1. Bedarfssätze

a. Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021“ (BGBl. 2021 I 5066). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2022:

– für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 € (Anhebung um 3 €),

– für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)  455 € ( Anhebung um 4 €),

– für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)  533 € (Anhebung um 5 €).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 €) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

b. Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2022 gleichfalls angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

c. Studierende

Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 € unverändert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 860 € nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt wie in 2021:

– für ein erstes und zweites Kind 219 €,

–  für ein drittes Kind: 225 €,

– ab dem vierten Kind: 250 €.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den „Zahlbetragstabellen“ im Anhang der Tabelle aufgelistet.

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2021 unverändert. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie in 2021 von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes von 446 € auf 449 € für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) ist gegenüber 2021 unverändert. Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.

4. Einkommensgruppen

Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 €) bleiben gegenüber 2021 unverändert. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19), ist die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Es sind beginnend mit einem bereinigten Einkommen von 5.501 € fünf weitere Einkommensgruppen gebildet worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 € (200% des Mindestbedarfs).

5. Sonstiges

Neben der Änderung der Tabelle ist die überwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte übereingekommen, bei Bemessung des Ehegattenunterhalts in der Regel vom bereinigten Erwerbseinkommen einen Bonus (Erwerbsanreiz) von 1/10 abzuziehen. Näheres ergibt sich aus den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.

6. Ausblick

Da der Mindestunterhalt nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 1. Janaur 2023 erneut steigt (erste Altersstufe von 396 € auf 404 €, zweite Altersstufe von 455 € auf 464 € und dritte Altersstufe von 533 € auf 543 €) werden zum 1. Januar 2023 auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anzuheben sein. Bei einer zu erwartenden Erhöhung des Regelsatzes zum 1. Januar 2023 werden voraussichtlich auch die Selbstbehaltssätze für 2023 anzupassen sein. Dabei wird auch der in den Selbstbehaltssätzen enthaltene Wohnkostenanteil zu überprüfen sein.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 13. Dezember 2021

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