Erbrecht zu Lebzeiten: Betreuungsverfügung
1. Was ist eine Betreuungsverfügung?
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie für den Fall Ihrer Betreuung die gerichtliche Einsetzung einer völlig fremden Person als Betreuer vermeiden, indem Sie eine Person Ihres Vertrauens für das Amt vorschlagen. Das Betreuungsgericht (vormals Vormundschaftsgericht) darf von dieser Anordnung nur dann abweichen, wenn sich die vorgeschlagene Person als ungeeignet erweist.
Unkorrektes Verhalten des Bevollmächtigten kann dem Betreuungsgericht angezeigt werden, sodass dieses aktiv wird.
Fachanwalt Frank Felix Höfer unterstützt Sie bei Fragen rund um die Themen Betreuungsverfügung und Erbrecht.
2. Wie erstelle ich eine Betreuungsverfügung?
Die Betreuungsverfügung muss schriftlich verfasst sein und persönlich mit Angabe von Erstellungsort und Datum unterschrieben werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
3. Betreuungsverfügung = Vorsorgevollmacht
Die Betreuungsverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Die Vorsorgevollmacht macht eine eigenständige Betreuungsverfügung entbehrlich, wenn in der Vorsorgevollmacht ein Betreuer benannt wurde. Die Vorsorgevollmacht ist praktikabler und flexibler als eine Betreuungsverfügung. In der Bevölkerung ist die Betreuungsverfügung weitgehend unbekannt. Sie wird nur bedeutsam, wenn es zu einer Betreuung kommt. Außerhalb des Betreuungsverfahrens kann sie daher nicht als Vollmacht verwendet werden.
Wir empfehlen, die Benennung eines Betreuers in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen. Eine eigenständige Betreuungsverfügung ist damit nicht notwendig.
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