Erbrecht zu Lebzeiten: Patientenverfügung
1. Was ist eine Patientenverfügung?
In einer Patientenverfügung bestimmen Sie für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern können, ob bestimmte ärztliche Maßnahmen eingeleitet oder unterlassen werden sollen. Ärzte und Bevollmächtigte/Betreuer sind an Ihre Patientenverfügung gebunden.
Der früher verwendete Begriff Patiententestament wurde oft missverstanden. Ein Testament entfaltet seine Wirkung erst nach dem Tod des Verfügenden.
In diesem Fall geht es auch nicht um Sterbehilfe, sondern um eine Form der Lebenshilfe. Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie Ihren letzten Lebensabschnitt selbst. Zulässig ist der Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen, wenn die Krankheit tödlich verlaufen wird, also nicht mehr unumkehrbar ist.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nahe Angehörige in dieser Situation befugt sind, die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Wahl der Behandlungsmethode und bei der Frage eines Behandlungsabbruchs können Sie durch eine Patientenverfügung wahren. Ohne Patientenverfügung wird sich der Arzt aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen immer für eine Maximalbehandlung entscheiden.
Fachanwalt Frank Felix Höfer unterstützt Sie bei Fragen rund um die Themen Patientenverfügung und Erbrecht.
2. Wann verfasse ich eine Patientenverfügung?
Für das Verfassen einer Patientenverfügung ist es nie zu früh. Auch junge Menschen können unerwartet durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit bewusstlos oder dauerhaft pflegebedürftig werden. Sinnvoll ist daher, eine Patientenverfügung bereits im „gesunden“ Zustand zu verfassen.
3. Wie gehe ich vor?
Zunächst sollten Sie sich ausreichend Zeit nehmen und für sich selbst in Ruhe klären, welche medizinische Behandlung Sie im Ernstfall wünschen. Hilfreich können hierbei auch Gespräche mit dem Partner, Angehörigen und Freunden sein. Medizinische Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Patientenverfügung sollten Sie mit Ihrem Hausarzt eingehend besprechen. Sofern bereits eine Krankheit festgestellt wurde, sollten Sie Ihre Fragen an Ihren behandelnden Arzt und einen Palliativmediziner richten. Hilfe leisten auch Hospize, kirchliche Organisationen und verschiedene fachkundige Vereinigungen. Rechtliche Fragen sollten Sie mit einem Rechtsanwalt oder Notar besprechen.
4. Wie erstelle ich eine Patientenverfügung?
Nach der geltenden Rechtslage muss eine Patientenverfügung schriftlich verfasst sein. Eine maschinenschriftliche Erstellung reicht aus. Sie muss aber auf jeden Fall eigenhändig, mit Angabe von Ort und Datum, unterschrieben werden. Ein Widerruf ist jederzeit formlos möglich.
Falls die Gefahr besteht, dass die Urteilsfähigkeit später angezweifelt wird, sollten Zeugen, zum Beispiel der behandelnde Arzt, hinzugezogen werden. Ferner besteht die Möglichkeit der notariellen Beurkundung.
Die Patientenverfügung sollte so präzise wie möglich und widerspruchsfrei formuliert sein. Aussagen wie „ich möchte in Würde sterben“ oder „ich wünsche keine Apparatemedizin“ sind für den behandelnden Arzt zu unbestimmt. Je detaillierter Sie Ihre Patientenverfügung verfassen, umso mehr kann der Arzt Ihrem Behandlungswunsch oder -abbruch entsprechen.
Die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ hat Textbausteine für eine Patientenverfügung ausgearbeitet, die eine Orientierungshilfe geben. Diese Textbausteine sollten Sie lediglich als Anregungen und Formulierungshilfen verstehen. Sie ersetzen keine Beratung oder individuelle Abfassung.
5. Wie lange gilt meine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung gilt so lange, bis Sie diese widerrufen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen immer wieder neu unterschreiben und dabei darauf hinweisen, dass der niedergelegte Wille noch aktuell ist. Es können rechtliche Komplikationen auftreten, wenn Sie Ihre Patientenverfügung zunächst einige Jahre lang immer wieder neu unterzeichnen, dies dann aber vergessen haben.
Wir empfehlen, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die einst getroffenen Festlegungen noch aktuell sind oder ob eine Änderung gewünscht ist.
Wird eine schwere Erkrankung festgestellt, sollte in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt und einem erfahrenen Palliativmediziner eine neue, auf diese Krankheit zugeschnittene Patientenverfügung errichtet werden. Diese kennen in der Regel die auf den Patienten zukommenden Ängste und Probleme.
6. Stellt der Arzt die Behandlung komplett ein?
Nein. Eine ausreichende pflegerische Versorgung, menschliche Zuwendung, das Stillen des Hunger- und Durstgefühls sowie eine ausreichende Zufuhr von Schmerzmitteln sind stets sichergestellt. Der in der Patientenverfügung erklärte Verzicht auf die weitere Behandlung einer tödlich verlaufenden Krankheit bedeutet nie eine völlige Einstellung der ärztlichen Behandlung. Es geht um Therapiereduktion, das heißt um den Verzicht auf bestimmte Operationen, Transfusionen, Medikamente, Reanimationen etc. Diese Maßnahmen haben dann nicht mehr eine Heilung zum Ziel, sondern sollen eine bestmögliche Lebensqualität für den Patienten erreichen.
7. Wo bewahre ich meine Patientenverfügung auf?
Sie sollten Ihre Patientenverfügung so verwahren, dass insbesondere der behandelnde Arzt, Bevollmächtigte oder Betreuer im Notfall schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und des Hinterlegungsorts der Patientenverfügung erlangen können.
Wir empfehlen zudem, die Patientenverfügung einer Vertrauensperson (z. B. einem Familienangehörigen, Arzt, Rechtsanwalt, Bevollmächtigten) in Kopie auszuhändigen und auf dieser Kopie zu vermerken, wo sich das Original befindet. Nur so ist sichergestellt, dass Ihre Ärzte, Ihr Bevollmächtigter oder Ihr Betreuer, aber auch das Vormundschaftsgericht, erfahren, dass Sie eine Patientenverfügung verfassen und wo Sie diese verwahrt haben. Zudem sollten Sie bei Ihren persönlichen Dokumenten oder in Ihrer Geldbörse einen Hinweis mitführen, dass Sie eine Patientenverfügung verfasst haben mit dem Hinweis, wo sich diese befindet. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollten Sie auch diese informieren.
8. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?
Eine Patientenverfügung sollte stets mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Denn nur so ist gewährleistet, dass Ihre in der Patientenverfügung niedergelegten Behandlungswünsche gegenüber den behandelnden Ärzten durchgesetzt werden können.
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