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Erbrecht zu Lebzeiten: Vorsorgevollmacht

1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson für den Fall der Entscheidungs- beziehungsweise Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.

Der Gesetzgeber hat bislang keine Regelung geschaffen, wonach die Familie oder der Ehepartner diese Verantwortung übernehmen kann. Viele Menschen gehen fälschlicherweise davon aus, dass der Ehepartner oder nahe Angehörige die notwendigen Entscheidungen treffen können beziehungsweise müssen, wenn der eigene Wille nicht mehr geäußert oder nicht mehr gebildet werden kann.

Erbrecht

Wenn Sie keine Vorsorge treffen, wird das Betreuungsgericht (vormals Vormundschaftsgericht) auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer einsetzen, auf dessen Auswahl Sie in der Regel keinen Einfluss haben. Unter Umständen wird jemand zum Betreuer bestellt, der zu Ihnen und Ihrem sozialen Umfeld keinerlei persönlichen Bezug hat. Der Amtsbetreuer kann daher in der Regel auch nicht gemäß Ihren Wünschen und Vorstellungen handeln.

Fachanwalt Frank Felix Höfer unterstützt Sie bei Fragen rund um die Themen Vorsorgevollmacht und Erbrecht.

2. Wie weit reicht die Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht kann sachlich, zum Beispiel auf vermögensrechtliche oder persönliche Angelegenheiten beschränkt, oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden. Man spricht dann von einer Generalvollmacht. Wenn sich die Vollmacht auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen, zum Beispiel die Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt zur Vermeidung einer krankheitsbedingten eigenen Gefährdung, das Anbringen von Bettgittern, das Fixieren mit einem Gurt, die Verabreichung von Schlafmitteln sowie Psychopharmaka und schwerwiegende ärztliche Eingriffen erstrecken soll, so müssen diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmachtserklärung niedergeschrieben werden.

3. Was kann und darf der Bevollmächtigte tun?

Bei den Wirkungen der Vorsorgevollmacht muss zwischen dem Außenverhältnis, also der Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und Dritten (z.B. Bank, Behörden, Pflegeheim), und dem Innenverhältnis, zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten, unterschieden werden.

Im Außenverhältnis gibt die Vollmacht dem Bevollmächtigten die Legitimation, rechtsgeschäftlich wirksam gegenüber Dritten zu handeln („rechtliches Können“). Das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem betrifft dagegen die Frage, was der Bevollmächtigte darf („rechtliches Dürfen“).

Zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten kommt bei Unentgeltlichkeit ein Auftrag und bei Entgeltlichkeit ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.

Nach unserer Ansicht sollte der Bevollmächtigte im Außenverhältnis uneingeschränkt handeln können. Im Innenverhältnis hingegen muss der Bevollmächtigte durch klare Vorgaben an die Weisungen des Vollmachtgebers gebunden sein. Hier können Sie festlegen, nach welchen Wünschen und Vorstellungen der Bevollmächtigte für Sie tätig werden soll. Der Beauftragte wird zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung aller Angelegenheiten verpflichtet. Sie können bestimmen, welche Verträge der Bevollmächtigte im Rahmen der persönlichen Angelegenheiten abschließen soll. Im Bereich der Vermögensangelegenheiten können Sie dem Bevollmächtigten zum Beispiel Vorgaben zur Verwaltung Ihres Vermögens machen. Sie können außerdem festlegen, ob und in welchen zeitlichen Abständen der Bevollmächtigte Rechnung legen muss, Auskünfte über die von ihm getätigten Geschäfte zu erteilen hat und welche Vergütung er für seine Tätigkeit erhalten soll.

4. Wie gehe ich vor?

Zunächst sollten Sie für sich klären, welche Personen für diese Tätigkeit in Betracht kommen. Sie sollten nur Personen auswählen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen und die für diese Tätigkeit geeignet sind. Unterhalten Sie sich mit diesen Personen und klären mit ihnen ab, ob sie bereit sind, die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es empfiehlt sich, weitere Bevollmächtigte oder einen Ersatzbevollmächtigten einzusetzen, falls der beabsichtigte Bevollmächtigte vorher verstirbt oder selbst betreuungsbedürftig wird.

5. Wie erstelle ich eine Vorsorgevollmacht?

Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht besteht kein gesetzliches Formerfordernis, sodass die Unterzeichnung einer maschinenschriftlichen Erklärung unter Nennung von Erstellungsort und Datum ausreicht. Eine notarielle Beurkundung ist lediglich dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts handeln soll. Ohne notarielle Beurkundung müsste zur Erledigung dieser nicht umfassten Aufgaben ansonsten vom Betreuungsgericht ein sogenannter Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Der wichtigste Vorzug der notariellen Beurkundung dürfte in der Akzeptanz der beurkundeten Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr liegen.

Mangels Formerfordernisses werden oftmals vorgefertigte und unspezifizierte Formulare und Muster verwendet. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die gegen die Verwendung standardisierter Vordrucke sprechen.

Vor der Abfassung der Vollmacht sollten Sie sich mit Ihrer Bank in Verbindung setzen und klären, inwieweit diese bereit ist, eine Vorsorgevollmacht, die sich an den Text der vom Bundesministerium der Justiz empfohlenen Vorsorgevollmacht anlehnt, zu akzeptieren oder auf die Verwendung bankeigener Formulare besteht. Lassen Sie sich dies am besten schriftlich bestätigen.

6. Wie kann ich einen Missbrauch meiner Vollmacht ausschließen?

Um einem Missbrauch durch den Bevollmächtigten vorzubeugen, können Sie einen Kontrollbevollmächtigten (zum Beispiel einen weiteren Familienangehörigen, Rechtsanwalt oder Steuerberater) einsetzen. Dieser überwacht die Tätigkeit des Bevollmächtigten und kann hierzu entsprechende Auskunft und Rechenschaft verlangen. Falls er Anhaltspunkte für einen Missbrauch feststellt, kann er die Vollmacht widerrufen. Als weitere Vorsichtsmaßnahme können Sie festlegen, dass der Bevollmächtigte für bestimmte, näher geregelte Fälle wie zum Beispiel bei einer Heimunterbringung oder dem Verkauf von teuren Gegenständen, die Zustimmung einer weiteren Person einholen muss. Sie können die Vollmacht dem Bevollmächtigten auch dann erst aushändigen oder aushändigen lassen, wenn Sie Ihre Geschäfte nicht mehr selbst erledigen können.

7. Wo bewahre ich meine Vollmacht auf?

Sie können die Vollmacht zu Hause verwahren oder bei einer Vertrauensperson hinterlegen (Rechtsanwalt, Steuerberater etc.). Da der Bevollmächtigte sich bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit der Originalvollmacht ausweisen muss, sollten Sie sicherstellen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht im Bedarfsfall schnell und unkompliziert erhält.

Wir empfehlen Ihre Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin zu registrieren. Hierdurch wird sichergestellt, dass kein Gericht an der von Ihnen gewählten Vertrauensperson vorbei entscheidet.

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