Ihr Anwalt für Gütertrennung und Zugewinnausgleich in Stuttgart
Gütertrennung
Das deutsche Eherecht sieht prinzipiell eine Gütertrennung als grundlegenden Güterstand, auch während der Ehezeit, vor. Ein Güterstand, der ohne ehevertragliche Regelungen zur Anwendung kommt, nennt man gesetzlicher Güterstand und wird auch als Zugewinngemeinschaft bezeichnet.
Dabei bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt, jedoch wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird.
Scheidung ohne Ehevertrag – alle Antworten zum Zugewinnausgleich
Bei einer Scheidung ohne Ehevertrag kommt es folglich zu einem Zugewinnausgleich. Die Eheleute behalten ihre vor der Heirat erwirtschafteten oder geerbten Vermögenswerte. Auch jene Vermögenswerte, die in der Ehegemeinschaft erworben wurden, ohne dass der Ehepartner automatisch Zugriff darauf hat.
Zu verteilen sind daher im Scheidungsfall nicht die jeweils eigenen Vermögen der Ehepartner, sondern der Vermögenszuwachs, der während der Ehe eingetreten ist, der Zugewinn.
Aufteilung der Hinterlassenschaften – schnelle Hilfe bei der Gütertrennung
Dieser sogenannte Zugewinn, Geld, Immobilie, etc., wird zwischen den Parteien aufgeteilt. Grundlage der Berechnung für den Zugewinnausgleich ist dabei der Wertunterschied der Zugewinne, von dem die Hälfte an den anderen Ehepartner in bar zu zahlen ist. Das kann bei sehr großen Vermögensunterschieden eine erhebliche Summe und eine große finanzielle Belastung sein.
Um mögliche finanzielle Einbußen im Vorfeld zu vermeiden, setze ich als Anwalt, mit Fachgebiet Familienrecht, bei Bedarf für Sie einen Ehevertrag auf. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf und lassen Sie sich für ein Erstgespräch einen Termin in meiner Kanzlei geben!
Nehmen Sie bei sämtlichen Fragen in Bezug auf Ehe, Familie und Erbe Kontakt zu mir auf und machen Sie gerne einen Termin in meiner Kanzlei aus!
Info-Grafik zum Zugewinnausgleich
Gesetzliche Regelungen für einen Zugewinnausgleich
Bei einer Eheschließung oder Lebenspartnerschaft ohne einen Ehevertrag treten die gesetzlichen Regelungen für eine Zugewinngemeinschaft automatisch in Kraft. Das bedeutet für die Eheleute, jeder behält die mit in die Ehe gebrachten und dort erworbenen Vermögenswerte als sein persönliches Eigentum.
Daher ist auch die Zugewinngemeinschaft eine Form der Gütertrennung, allerdings mit Zugewinnausgleich im Scheidungsfall. Eine Gütergemeinschaft als Güterstand muss gesondert in einem notariell zu beurkundenden Vertrag festgelegt werden. Sind zum Beispiel bei einem Eigenheim beide Ehepartner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, gibt es im Scheidungsfall keinen Anspruch auf Zugewinn.
Vertraglich geregelte Gütertrennung
Entsprechendes gilt für eine vertraglich zu regelnde Gütertrennung, die den Zugewinnausgleich ausdrücklich ausschließt. Ein solcher Vertrag ist immer dann sinnvoll, wenn detaillierte Regelungen, ohne einen automatischen Zugewinnausgleich, ein Vermögen bei einer Scheidung vor der Zerschlagung schützen sollen oder zum Beispiel bei einem Unternehmer durch die Zahlung der Ausgleichssumme die Existenz gefährdet ist.
Als Rechtsanwalt mit Fachgebiet Familienrecht berate ich Sie umfassend darin, welche Form eines Ehevertrages mit Gütertrennung oder Gütergemeinschaft in Ihrem Fall der sinnvollste ist.
übernahme der Schulden nach einer Trennung – Gütertrennung verhindert dies
Da eine Eheschließung auch ohne Vertrag automatisch die Trennung der Güter vorsieht, muss ein Ehepartner nicht für die Schulden des anderen aufkommen. Dies gilt sowohl für vor der Heirat, als auch für nach der Heirat gemachte Schulden. Ausnahme: Die Eheleute haben den Darlehensvertrag beide unterschrieben oder der eine hat für den anderen gebürgt. Ansonsten müssen Sie nicht befürchten, im Fall einer Scheidung für die Schulden Ihres früheren Lebenspartners aufkommen zu müssen. Gerne unterstütze und berate ich Sie bei allen Fragen rund um die Gütertrennung und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!