Vermögensauseinandersetzung
Der Entschluss, eine eingegangene Ehe scheiden zu lassen, fällt oftmals nicht leicht. Die darauffolgende Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens kann ebenfalls Schwierigkeiten und komplizierte Fragestellungen mit sich bringen. Daher empfiehlt es sich für eine solche, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht zu kontaktieren.
Was fällt unter die Vermögensauseinandersetzung bei Trennung oder Scheidung?
Der Begriff „Vermögensauseinandersetzung“ bezeichnet die Auseinandersetzung mit gemeinschaftlichem Vermögen in der Ehe. Dabei ist für die Vermögensauseinandersetzung lediglich das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten bzw. -gattinnen relevant, mithin nur die Vermögenspositionen, die das Ehepaar gemeinsam während der Ehe erworben hat. Dies kann eine gemeinsame Immobilie sein, die das Ehepaar gemeinsam gekauft hat. Ebenso kann ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen als gemeinsame Verbindlichkeit Teil der Vermögensauseinandersetzung sein.
Insbesondere spielen folgende Vermögenswerte bei der Vermögensauseinandersetzung eine Rolle:
- Gemeinsame Anteile an einer Gesellschaft oder Firma
- Steuernachzahlungen bzw. Steuererstattungen im Fall der Zusammenveranlagung
- Gemeinsame Konten, Sparbücher oder Wertpapierdepots
Was hat der Zugewinnausgleich mit der Vermögensauseinandersetzung zu tun?
Während wie beschrieben für die Vermögensauseinandersetzung nur das gemeinschaftliche Vermögen der beiden Ehepartner bzw. -partnerinnen relevant ist, spielt für den Zugewinnausgleich lediglich das Alleineigentum der Ehegatten bzw. -gattinnen eine Rolle. Geht ein Paar eine Ehe ein, ohne dass es dabei einen Ehevertrag abschließt, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass das, was beide Ehepartner bzw. -partnerinnen jeweils als alleiniges Eigentum besitzen, auch während und nach der Ehe in ihrem Alleineigentum bleibt. Dieses Vermögen wird Anfangsvermögen genannt.
Für den Zugewinnausgleich spielt dieses Anfangsvermögen und das Endvermögen der Ehegatten bzw. -gattinnen eine Rolle. Das Endvermögen wiederum stellt das Vermögen zum Ende der Ehe, also im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, dar. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird in einem ersten Schritt der Zugewinn eines jeden Ehepartners bzw. einer jeden Ehepartnerin ausgerechnet, indem das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen wird. Diese Differenz stellt den Vermögenszuwachs und mithin den Zugewinn des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin dar.
Im Anschluss werden beide Zugewinne der Ehegatten bzw. -gattinnen miteinander verglichen: Dabei muss der Partner bzw. die Partnerin mit dem höheren Zugewinn dem oder der anderen einen Ausgleich des Zugewinns leisten, nämlich die Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen. Demgegenüber ist für die Vermögensauseinandersetzung lediglich gemeinschaftlich erworbenes Vermögen heranzuziehen, sodass diese beiden Verfahren grundsätzlich unabhängig voneinander behandelt werden.
Wie kann ein Anwalt Ihre Ansprüche bei der Vermögensauseinandersetzung in Stuttgart durchsetzen?
Ein Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin für Familien- und Erbrecht kann Ihnen im Fall der Ehescheidung und aller damit im Zusammenhang stehenden Themen unterstützend zur Seite stehen. Insbesondere im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ist die anwaltliche Beratung entscheidend, da das Familiengericht eine solche nicht automatisch regelt. In diesen Fällen berät Rechtsanwalt Höfer, Ihr Anwalt für Familienrecht in Stuttgart, Sie empathisch und kompetent sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für weitere Informationen oder ein erstes Beratungsgespräch.